WiWi Gast schrieb am 23.10.2024:
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Falsch. Bitte alle Ländergesetze mal lesen. Zudem braucht es eigentlich auch kein Gesetz. Der Status als Vollzeitarbeitnehmer und Vollzeitstudent schließen sich schlicht von der rechtlichen Definition bereits aus.
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Das ist deine Argumentation, der Gesetzgeber sieht das aber in allen Bereichen von Sozialversicherungsrecht bis Steuerrecht anders. Natürlich kannst du als Vollzeitarbeitnehmer studieren, aber eben nicht mit dem Status als Vollzeitstudent und allen damit verbundenen Vorteilen.
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Nein, das ist falsch. Du redest von einer einzigen Hürde aus einem Gesetz. Es geht aber darum gar nicht. Siehe auch Nr. 2.
- Die Urteile gibt es, allerdings in der Regel kombiniert mit Sozialbetrug (Bafög, Semesterticket, Waisenrente) usw..
1.) Ich muss gar nicht alle Landeshochschulgesetze dazu lesen. Das Baden-Württemberg hier eine abweichende Gesetzgebung hat ist eigentlich bekannt. Alleine schon daher, weil der Art. 60 Abs. 2 Nr. 4 erst 2014 in seine jetzige Form geändert worden ist. Vorher gab es auch in Baden-Württemberg keine vergleichbare Regelung.
Ansonsten hier noch ein paar Beispiele zu anderen Hochschulgesetzen:
Art. 91 BayHIG, § 50 HG NRW, § 14 BerlHG, § 41 HmbHG
Der Status Vollzeitarbeitnehmer und Vollzeitstudenten schließen sich logischerweise auch nicht aus. Studenten organisieren Ihr Studium selber und sind i. d. R. nicht verpflichtet an Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Daher können Sie ihren Beruf und Ihr Studium auch entsprechend organisieren.
Das ist übrigens an der Fernuniversität Hagen ein sehr häufiger Fall (Vollzeitstudent + Vollzeitarbeitnehmer). Die Konstellation Vollzeitstudenten und Teilzeitarbeitnehmer gibt es zwar auch, aber man sieht da sehr viele Leute die beides in Vollzeit machen. Wie auch an vielen anderen Fernhochschulen (IU, SRH, FOM)
PS: Bitte nenne doch mal die Normen mit der rechtlichen Definition des Vollzeitarbeitnehmers und des Vollzeitstudenten.
2.) Ein Student hat keine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile, wenn er Vollzeit arbeitet. Er wird genauso behandelt wie jeder andere Arbeitnehmer. Das hindert Ihn jedoch nicht daran beides zu machen. Steuerrechtlich hat der Student eigentlich auch keine Vorteile, sondern die Eltern über den Kinderfreibetrag (§ 32 EStG, § 61 ff. EStG). Im Sozialversicherungsrecht fallen ein paar Vergünstigungen weg, wenn der Student unter 29 Jahren ist (KK), ansonsten fällt nur u.U. der Werkstudentenstatus weg. Studenten die nicht als Werkstudenten beschäftigt sind und über 29 Jahren sind, haben per se keine Vergünstigung in der Sozialversicherung. Insofern hat ein 30 Jähriger Student der nicht als Werkstudent beschäftigt wird, so oder so weder sozialversicherungs- noch steuerrechtliche Vergünstigungen.
3.) Meine Aussage ist völlig korrekt. Ein Immatrikulationshindernis und eine Exmatrikulation greifen in die freie Berufswahl ein. Dieser Eingriff ist Rechtfertigungsbedürfnis. Eine anerkannte Rechtfertigung ist es dabei, dass die begrenzten Ressourcen der Universität geschützt werden und Studienplätze vor allem an Studenten zu vergeben sind, die Ihr Studium auch absolvieren können.
Diese Rechtfertigung scheitert aber bei der Exmatrikulation eines erfolgreichen Studenten. Hier ist keine verfassungskonforme Rechtfertigung erkennbar, dass Ermessen anders auszuüben als von mir beschrieben.
4.) Bitte nenne doch diese Urteile mit Aktenzeichen. Mir sind Sie nicht bekannt. Der Staatsanwaltschaft Regensburg im übrigen auch nicht:
"Oberstaatsanwalt Ziegler ist kein Fall bekannt, in dem ein Scheinstudent strafrechtlich wegen Betrugs belangt wurde."
https://www.mittelbayerische.de/archiv/1/sie-studieren-nur-auf-dem-papier-11374622
Es gibt im übrigen gar keinen Sozialbetrug, sondern nur den "normalen" Betrug nach § 263 StGB.
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